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beschlossen am 13.06.06  von der ersten Mitgliederversammlung mit 62 "Ja"- Stimmen bei 8 Enthaltungen 

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 

1. Der Verein führt den Namen: Turnschule Weinheim / Rheinhessen 2006 e.V
und hat seinen Sitz in: Alzey
Er wurde am 13.06.06 gegründet und  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnen und Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Übungstunden  im Turnen
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im
a) Sportbund Rheinhessen e. V.
b) VolkerTurngau Alzey
c)Rheinhessischen Turnerbund e.V.
d) zuständigen Spitzenverband des DSB – DTB ( Deutscher Turnerbund e.V. )

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

1. Die Farben des Vereins sind:  schwarz, gelb weiß
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Kleidung.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) aktive und Fördermitglieder
2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
3) Jugendliche (14‑17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Geschlecht, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich  die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Neuwahl des Vorstands;
d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin,  die von der Jugendversammlung gewählt sind;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
f) Veranstaltungskalender;
g) Haushaltsvoranschlag;
h) Anträge;
i) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat ein Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit)
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
10. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder, Fördermitglieder und die Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr.  

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Geschäftsführer/in,
dem/der Pressewart/in;
dem/der Oberturnwart/in;
dem/der Jugendwart/in;
dem/der Frauenwartin
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Dazu kann er Arbeitskreise, Fachausschüsse und Projektgruppen zur Durchführung  berufen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuß. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.

§ 10 ORDNUNGEN

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
3. Außerdem sind Turn- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen des zuständigen Fachverbandes für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1, und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ort, Datum Alzey 13.06.06

Liste  mit 70 anwesenden Gründungsmitgliedern

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